ab dem 01.05.2004 tritt eine neue Thüringer Bauordnung in Kraft wichtige Neuerungen sind.... Verfahrensfragen Ein weiterer wesentlicher Blickpunkt sind Änderungen von
Verfahrensnormen. Die verschiedenen Verfahrenstypen sind klarer voneinander
abgegrenzt bei gleichzeitigem Verzicht auf Regelungen. Die Verfahrensfreiheit (§
63) und die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit (jetzt § 63a) wurden
erweitert. Auch das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 b) wurde
teilweise neu geregelt. Der Bauantrag muss nicht mehr förmlich zurück gewiesen
werden. Bessert der Bauherr innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der
Antrag als zurück genommen (67 Abs. 2). Dies entlastet die Behörde zu Gunsten
der Bearbeitung vollständiger Bauanträge
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