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ab dem 01.05.2004 tritt eine neue Thüringer Bauordnung in Kraft wichtige Neuerungen sind....

Staatlicher Rückzug und Privatisierung von Prüfaufgaben

Im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt der Bauantrag als genehmigt, wenn die Behörde 3 Monate nach dessen Vollständigkeit nicht abschließend entschieden hat (§ 63 b Abs. 2). Das Prüfungsprogramm im klassischen Baugenehmigungsverfahren wurde reduziert (63c). Die Novelle sieht eine externe Verlagerung von Prüfaufgaben (jetzt auch beim Brandschutz) und damit einen weiteren Rückzug des Staates vor. Bauordnungsrechtliche Belange werden durch entsprechende bautechnische Nachweise abgedeckt (§ 63 d), die durch Dritte geprüft werden. Allerdings ist deren Prüftätigkeit der staatlichen - hoheitlichen - Verwaltung zuzurechnen, da sie für die (bzw. an Stelle der) Bauaufsichtsbehörde tätig werden. In der Gesetzesbegründung wird in diesem Zusammenhang von Funktionsprivatisierung gesprochen.

 

 

© webmaster@wuenschendorf-elster.de letzte Änderung 03.12.2004
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